§ 1 Name, Sitz, Tätigkeitsbereich

  1. Der Verein führt den Namen "Oberösterreichischer Landesverband für Psychotherapie"  (OÖLP) und ist ein Zweigverein des Österreichischen Bundesverbandes für Psychotherapie (ÖBVP). 
  2. Er hat seinen Sitz in Linz und erstreckt seine Tätigkeit auf das Bundesland Oberösterreich.
  3. Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und ist weder partei- noch konfessionsgebunden.

 

§ 2 Vereinszweck

  1. Organisatorische Zusammenfassung aller in Oberösterreich tätigen Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen sowie Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen in Ausbildung
  2. Vertretung gemeinsamer beruflicher, berufspolitischer, wirtschaftlicher und sozialer Interessen dieser Personen und die Mitgestaltung ihrer Arbeitsbedingungen
  3. Verbreitung psychotherapeutischer Erkenntnisse
  4. Information der Mitglieder und der Öffentlichkeit
  5. Alle sonstigen nach dem Vereinsgesetz möglichen Aktivitäten, soweit diese den Zielen des Vereins entsprechen

 

§ 3 Tätigkeiten und Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Der Vereinszweck wird erreicht durch:

 

1. Ideelle MittelSchaffung und Betrieb
einer Beratungs- und Informationsstelle
zur Pflege der

  • 1.1 Zusammenarbeit mit anderen Gruppen und Einrichtungen, z.B. Behörden, Ärzten, Krankenkassen, Erziehungswesen etc.
  • 1.2. Disziplinäre und interdisziplinäre Forschung, Vergabe und Durchführung von Forschungsprojekten
  • 1.3. Beratung von öffentlichen und nichtöffentlichen Körperschaften in Fragen der Psychotherapie und verwandter Gebiete, insbesondere die Erstattung von Berichten, Gutachten und Vorschlägen betreffend das Gesundheitswesen
  • 1.4. Gestaltung, Verhandlung und Vereinbarung von Verträgen für die Erbringung und Abgeltung psychotherapeutischer Leistungen mit den dafür in Betracht kommenden Kostenträgern, Behörden, Körperschaften und Einrichtungen in Oberösterreich, insbesondere das Bundesland Oberösterreich betreffende Verträge zur Regelung der Beziehungen der Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen zu den Trägern der Sozialversicherungen nach Abschluß der Verhandlungen und Vereinbarungen von Rahmenbedingungen durch den ÖBVP
  • 1.5. Begutachtung und Beratung bei Gesetzes- und Verordnungsentwürfen sowie andere juristische Stellungnahmen, soweit sie die Psychotherapie und verwandte Bereiche betreffen
  • 1.6. Beratung, Unterstützung und Hilfe für die Mitglieder in berufspolitischen Angelegenheiten
  • 1.7. Koordination der Mitgliederaktivitäten
  • 1.8. Förderung und Herausgabe von Publikationen
  • 1.9. Veranstaltungen wie Vorträge und Seminare, Organisation von und Teilnahme an wissenschaftlichen Veranstaltungen
  • 1.10. Internationale Kontakte
  • 1.11. Öffentlichkeitsarbeit
  • 1.12. Klienten- und Patienteninformation

 

2. Finanzielle Mittel

  • 2.1. Mitgliedsbeiträge
  • 2.2. Erträgnisse aus Veranstaltungen und sonstigen vereinseigenen Aktivitäten
  • 2.3. Spenden, Sammlungen, Subventionen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen

 

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus ordentlichen, außerordentlichen, fördernden Mitgliedern und
Ehrenmitgliedern

 

1. Ordentliche Mitglieder 

  • 1.1. In der Psychotherapeutenliste des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend gemäß § 17 Psychotherapiegesetz eingetragene Personen, die im Gebiet des Bundeslandes Oberösterreich psychotherapeutisch tätig sind; falls diese nicht psychotherapeutisch tätig sind, gilt die Adresse des Wohnortes.
  • 1.2. Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen in Ausbildung: Das sind Personen, die bei einer in Österreich gemäß §§6-8 PthG gesetzlich anerkannten fachspezifischen psychotherapeutischen Ausbildungseinrichtung in Ausbildung stehen.

 

 

2. Außerordentliche Mitglieder

Juristische und physische Personen, die die Kriterien für eine ordentliche
Mitgliedschaft nicht erfüllen.

 

 

3. Fördernde Mitglieder

Physische und juristische Personen mit den Rechten und Pflichten außerordentlicher
Mitglieder. Sie dienen dem Vereinsziel durch Bereitstellung von Mitteln. Sie haben
das Recht, dem Vorstand Forschungsprojekte vorzuschlagen und Mittel zu ihrer
Realisierung aufzuzeigen bzw. aufzubringen.

 

 

4. Ehrenmitglieder

Persönlichkeiten, die sich um die Förderung und Weiterentwicklung der
Psychotherapie verdient gemacht haben.

 

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Aufnahme als ordentliches Mitglied erfolgt auf Antrag des
    Mitgliedschaftswerbers zunächst beim Vorstand des Landesverbandes. Der
    Landesverband leitet den Antrag mit einer Empfehlung an das Präsidium des
    Bundesverbandes weiter. Endgültig entscheidet der Bundesvorstand über die
    ordentliche Mitgliedschaft. Ordentliche Mitglieder können nur in einem Landesverband ihre Mitgliedschaft erwerben.
  2. Der Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft muß schriftlich unter Beischließung
    geeigneter Nachweise für die Aufnahme in die jeweilige Mitgliederkategorie an den Vorstand des Landesverbandes gerichtet werden (Formblatt).
  3. Eine Ablehnung der Aufnahme durch den Bundesvorstand erfolgt unter Angabe von Gründen und muß dem Antragswerber nachweislich schriftlich mitgeteilt werden.
  4. Die Aufnahme als außerordentliches Mitglied des Landesverbandes erfolgt auf Antrag des Mitgliedwerbers beim Vorstand des Landesverbandes. Endgültig entscheidet die Landesversammlung.
  5. Die Ernennung zum Ehrenmitglied des Landesverbandes erfolgt auf Antrag
    mindestens eines ordentlichen oder außerordentlichen Mitglieds durch Beschluß der Landesversammlung.
  6. Vor Konstituierung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme der Mitglieder durch die Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst bei Konstituierung des Vereins wirksam.
  7. Der Erwerb einer ordentlichen Mitgliedschaft im OÖLP zieht den Erwerb derselben in der Oberösterreichischen Gesellschaft für Psychotherapie (OÖGP) unmittelbar nach sich.

 

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Landesverband erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Übertritt in einen anderen Landesverband, durch Streichung oder durch Ausschluß.
  2. Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muß dem Vorstand mittels
    eingeschriebenen Briefes zur Kenntnis gebracht werden.
  3. Der Übertritt von einem Landesverband in einen anderen setzt die Verlagerung des Berufssitzes, des Dienstortes oder des Wohnortes bei nicht psychotherapeutisch Tätigen voraus. Der Übertritt ist den Vorständen der entsprechenden Landesverbände schriftlich mitzuteilen.
  4. Die Streichung der Mitgliedschaft beim Bundesverband bzw. der Ausschluß aus dem Bundesverband haben gleichzeitig auch die Streichung der Mitgliedschaft beim Landesverband bzw. den Ausschluß aus den Landesverband zur Folge.
  5. Die Streichung und der Ausschluß der außerordentlichen Mitglieder des
    Landesverbandes erfolgt durch Beschluß der Landesversammlung.
  6. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft des Landesverbandes wird von der
    Landesversammlung beschlossen.
  7. Ein Ausschluß erfolgt unter Angaben von Gründen und muß dem Mitglied
    nachweislich schriftlich mitgeteilt werden.
  8. Ein (neu: „durch den Landesverband“) ausgeschlossenes außerordentliches Mitglied kann binnen 6 Wochen das Schiedsgericht befassen, welches in diesem Falle eine Stellungnahme abgibt. Die Landesversammlung entscheidet nach Anhören des betreffenden Mitglieds endgültig. Im Falle eines endgültigen Ausschlusses oder nach ungenütztem Verstreichen der 6-wöchigen Frist erlischt die Mitgliedschaft.

 

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Nur ordentliche Mitglieder haben in der Landesversammlung Sitz und Stimme sowie das aktive und passive Wahlrecht.
  2. Alle Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.
  3. Sämtliche Mitglieder haben nach besten Kräften und bestem Können die Interessen des Vereins zu wahren und zu fördern, die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu bezahlen und sich an die Vereinsstatuten und Beschlüsse der Organe des Vereins zu halten.
  4. Jedes Mitglied ist verpflichtet, seine Berufstätigkeit gewissenhaft auszuüben und die Kollegialität zu wahren.
  5. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.

 

 

§ 8 Die Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge der ordentlichen Mitglieder wird gemeinsam mit dem Bundesverband festgelegt. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge der außerordentlichen Mitglieder beschließt die Landesversammlung.

 

 

§ 9 Die Vereinsorgane

Die Landesversammlung, §§ 10 und 11
Der Vorstand, §§ 12 und 13
Der Rechnungsprüfer / die Rechnungsprüferin oder die Rechnungsprüfer, § 14
Das Schiedsgericht, § 15
Die Ethik-, Beschwerde- und Schlichtungskommisson, § 17

 

 

§ 10 Die Landesversammlung

  1. Die ordentliche Landesversammlung findet einmal jährlich statt und ist unter Bekanntgabe der Tagesordnung vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter spätestens 2 Wochen vorher schriftlich einzuberufen. Der Termin soll 3 Monate vorher bekannt gegeben werden.
  2. Eine außerordentliche Landesversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muß einberufen werden, wenn dies von der Landesversammlung beschlossen oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder beantragt oder von den Rechnungsprüfern schriftlich beim Vorstand unter Angabe von Gründen beantragt wird.
  3. Die außerordentliche Landesversammlung muß spätestens 14 Tage vorher schriftlich einberufen werden. Den Vorsitz in der Landesversammlung führt der / die Vorstandsvorsitzende, bei dessen / deren Verhinderung seine / ihre erste bzw. zweite Stellvertretung. Wenn auch diese verhindert ist, so führt das an Lebensjahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
  4. Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag zur Einberufung einer außerordentlichen Landesversammlung, können nur zur Tagesordnung gefaßt werden. Anträge müssen in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn sie schriftlich gestellt werden und spätestens 10 Tage vor dem Termin der Landesversammlung beim Vorstand eingelangt sind.
  5. Bei der Landesversammlung sind alle Mitglieder teilnahmsberechtigt. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Ein Übertragen des Stimmrechts auf ein anderes ordentliches Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig, jedoch kann ein ordentliches Mitglied höchstens ein anderes ordentliches Mitglied vertreten.
  6. Die Landesversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder bzw. ihrer Vertreter beschlussfähig.
  7. Die Tagesordnung kann mit Zwei-Drittel-Mehrheit geändert werden.

 

 

§ 11 Kompetenzen der Landesversammlung

  1. Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes, des Rechnungsberichtes und des Berichtes der Rechnungsprüfer, Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag
  2. Beschluß auf Entlastung des Vorstandes
  3. Wahl des Vorstandes sowie der Rechnungsprüfer
  4. Festlegen des Jahresmitgliedsbeitrages der außerordentlichen Mitglieder des Landesverbandes
  5. Verleihung und Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften im Landesverband
  6. Verleihung und Aberkennung der Mitgliedschaft als außerordentliches Mitglied und als förderndes Mitglied
  7. Entscheidung über Berufung gegen Ausschlüsse von der außerordentlichen Mitgliedschaft
  8. Beschlußfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines sowie über die Verwendung eines allfälligen restlichen Vereinsvermögens
  9. Beratung und Beschlußfassung in allen sonstigen den Vereinszweck betreffenden Angelegenheiten
  10. Wahl der Delegierten in das Länderforum
  11. Regelung des Verhältnisses des Landesverbandes für Psychotherapie zum Bundesverband (Geldflüsse, Meldung von Mitglieder, etc.)
  12. Für Beschlüsse und Wahlen ist in der Regel die einfache Stimmen mehrheit erforderlich. Beschlüsse über Statutenänderungen oder Auflösung des Vereins bedürfen der Zwei-Drittel-Mehrheit.
  13. Beschlußfassung und Änderung der Geschäftsordnung der Landesversammlung

 

 

§ 12 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus bis zu 7 Mitgliedern, eines davon ist ein Psychotherapeut / eine Psychotherapeutin in Ausbildung. Der Vorstand wird nach dem Mehrheitswahlrecht gewählt.
  2. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 1 Jahr, eine Wiederwahl ist zulässig.
  3. Der Vorstand besteht aus dem / der Vorsitzenden, dem Kassier/der Kassierin, dem Schriftführer/der Schriftführerin und deren Stellvertreter, soweit vorhanden.
  4. Bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes aus dem Vorstand hat der Vorstand das Recht, an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied in den Vorstand zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächsten Landesversammlung einzuholen ist.
  5. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens 3 von ihnen anwesend sind. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  6. Den Vorsitz führt der / die Vorstandvorsitzende, bei dessen / deren Verhinderung seine / ihre erste bzw. zweite Stellvertretung. Wenn auch diese verhindert sind, so führt das an Lebensjahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
  7. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Landesversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung des Nachfolgers wirksam.
  8. Der Vorstand beschließt seine Geschäftsordnung, verwaltet das Vereinsvermögen, beschließt über Empfehlungen von Mitgliedsaufnahmen sowie über alle Angelegenheiten, die keinem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind.
  9. Der Vorstand kann aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder Ausschüsse einsetzen. Diese arbeiten auftragsgebunden.
  10. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Landesversammlung gebunden.

 

 

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  1. Der / die Vorsitzende, bei dessen / deren Verhinderung seine / ihre erste bzw. zweite Stellvertretung, bei deren Verhinderung das jeweils nächstälteste Vorstandmitglied, vertritt den Verein nach außen. Er / sie führt den Vorsitz in der Landesversammlung und im Vorstand. In besonderen Fällen ist er / sie berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Landesversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  2. Der Schriftführer / die Schriftführerin hat den Vorsitzenden oder die Vorsitzende bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm /ihr obliegt die Führung der Protokolle der Landesversammlung und des Vorstandes.
  3. Der Kassier / die Kassierin ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
  4. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom / von der Vorsitzenden und vom Schriftführer / von der Schriftführerin, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom / von der Vorsitzenden und vom Kassier / von der Kassierin zu unterfertigen.

 

 

§ 14 Die Rechnungsprüfer/innen

  1. Die Landesversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer/innen für die Funktionsdauer
    eines Jahres.
  2. Ihre Aufgabe umfaßt die laufende Kontrolle der finanziellen Gebarung des Vereines und Berichterstattung an den Vorstand und die Landesversammlung.
  3. Dieses Amt ist nicht vereinbar mit anderen Funktionen im Verein.

 

 

§ 15 Das Schiedsgericht

Bei Auftreten von Streitfällen aus dem Vereinsverhältnis nominiert jeder Streitteil
innerhalb von 14 Tagen einen Vertreter / eine Vertreterin. Diese einigen sich auf einen hinzutretenden Vorsitzenden / eine hinzutretende Vorsitzende oder bestimmen diesen / diese bei Stimmengleichheit mit Los. Das Schiedsgericht entscheidet vereinsintern endgültig mit einfacher Mehrheit innerhalb von 4 Wochen.

 

 

§ 16 Auflösung des Vereins

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Landesversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  2. Im Falle der freiwilligen oder sonst verfügten Auflösung des Vereines ist ein
    Liquidator zu bestellen, der dafür Sorge trägt, daß die Beschlüsse bezüglich des Vereinsvermögens vollzogen werden. Das Vereinsvermögen fällt im Falle der freiwilligen oder sonst verfügten Auflösung des Vereines dem Österreichischen Bundesverband für Psychotherapie (ÖBVP) zu.

 

 

§ 17 Die Ethik-, Beschwerde- und Schlichtungskommission (EBS) ist eine Einrichtung des OÖLP

 

 

1. Aufgaben:

  • 1.1 Die ESB dient als Beschwerde- und Schlichtungsstelle für PatientInnen und TherapeutInnen in allen Fragen einer psychotherapeutischen Beziehung bzw. Tätigkeit in 1. Instanz und als Beschwerde- und Schlichtungsstelle in Ausbildungsfragen in 2. Instanz.
  • 1.2 Die EBS erstattet der ordentlichen Generalversammlung des OÖLP jährlich einen Tätigkeitsbericht.

 

 

2. Zusammensetzung:

  • 2.1 Die EBS besteht aus mindestens 4 Mitgliedern, die auf Vorschlag der EBS vom Vorstand des OÖLP für einen Zeitraum von zwei Jahren ernannt werden.
  • 2.2 Die Mitgliedschaft in der EBS endet durch Zeitablauf oder Rücktritt.
Februar 2012
 MDMDFSS
05  0102030405
0606070809101112
0713141516171819
08
20.02.2012 bis 22.02.2012 Dr. Gunther Schmidt: Hypnosystemisch-lösungsorientierte Trauma-Therapie
212223242526
09
27.02.2012 bis 28.02.2012 EMDR Traumafortbildung - EMDR Level A
2829    
März 2012
 MDMDFSS
09   01020304
1005060708091011
1112131415161718
1219202122232425
13262728293031 
 
 
Fortbildung Therapeutische Angebote Tagungen & Kongresse
27.02.2012 bis 28.02.2012 EMDR Traumafortbildung - EMDR Level A