Statuten des Vereins
Oberösterreichische Gesellschaft für Psychotherapie

 


§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  1. Der Verein führt den Namen "Oberösterreichische Gesellschaft für Psychotherapie"  (OÖGP).
  2. Er hat seinen Sitz in Linz und erstreckt seine Tätigkeit auf das Bundesland Oberösterreich, im Übrigen aber auch über die Grenzen dieses Bundeslandes hinaus.
  3. Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und weder partei- noch konfessionsgebunden.
  4. Zur Erreichung der Vereinsziele kann der Verein Zweigstellen gründen und sich an Vereinigungen mit ähnlicher Zielsetzung beteiligen.

 


§ 2: Vereinszweck

  1. Organisation und Verwaltung der psychotherapeutischen Versorgung in Oberösterreich und alle sonstigen Tätigkeiten, die die Ausübung der Psychotherapie fördern.
  2. Anhebung des Versorgungsumfanges für psychotherapeutische Leistungen sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht.
  3. Schaffung einer Verrechungsstelle und sonstiger zweckdienlicher Maßnahmen, zur Herbeiführung einer Verbesserung der Finanzierung der Psychotherapie.
  4. Die Ausschüttung und Zuwendung von Gewinnanteilen oder sonstigen Vermögensbestandteilen an Mitglieder, insbesondere bei Aufgabe oder Wegfall des (begünstigten) Vereinszweckes oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines und die Leistung von Zahlungen an Personen außer in Verfolgung des Vereinszweckes ist ausgeschlossen.

 


§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Der Vereinszweck wird erreicht durch:

  1. Ideelle Mittel
    1. Informations- und Dienstleistungen im Sinne des Vereinszweckes.
    2. Herausgabe von dem Vereinszweck dienenden Publikationen, Dokumentationen und Unterlagen in jeder Form von Datenträgern, Förderung und Erstellung von wissenschaftlichen Arbeiten, Veröffentlichung von Forschungsergebnissen, Veranstaltung von berufsbezogenen Seminaren und dgl;
    3. Aufbau und Betreibung einer Verrechnungsstelle zur Abwicklung des vom oberösterreichischen Landesverband für Psychotherapie mit der OÖ Gebietskrankenkasse ausgearbeiteten Modells für diagnosebezogene Sachleistungsversorgung bzw. ein in Weiterentwicklung dieses Modells neu ausgearbeitetes allfälliges Nachfolgemodell;
    4. Vernetzung, Organisation und Verwaltung im Sinne der Bedürfnisse der PsychotherapeutInnen, mit diesen vernetzter Stellen und/oder KlientInnnen in jeder vom Verein als zweckdienlich erachteten Form;
    5. Zusammenarbeit mit allen einschlägigen berufsbezogenen Organisationen und sonstigen Stellen;
    6. Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Universitäten zur Förderung des Vereinszieles;
    7. Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Institutionen und sonstigen Einrichtungen, die auf dem Gebiet der Psychotherapie und/oder verwandter Berufsbereiche tätig sind und zur Erfüllung des Vereinszweckes beitragen können;
  1. Materielle Mittel:
    1. Mitgliedsbeiträge und allfällige Beitrittsgebühren
    2. Subventionen, Spenden und Vermächtnisse sowie widmungsgebundene Zuwendungen dritter Personen im Rahmen des Vereinszweckes;
    3. Regie- und Unkostenbeiträge für Dienstleistungen des Vereines;
    4. Sonstige Einkunftsquellen, die im Sinne des Vereinszweckes erschlossen werden können.<br/>

 


§ 4: Mitgliedschaft

Die Mitglieder der OÖGP rekrutieren sich aus den ordentlichen Mitgliedern des OÖLP. Solche können sein:

1. In der PsychotherapeutInnenliste des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend gemäß § 17 Psychotherapiegesetz eingetragene Personen, die im Gebiet des Bundeslandes Oberösterreich psychotherapeutisch tätig sind; falls diese nicht psychotherapeutisch tätig sind, gilt die Adresse des Wohnortes.<br/> 2. Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen in Ausbildung: Das sind Personen, die bei einer in Österreich gemäß §§6-8 PthG gesetzlich anerkannten fachspezifischen psychotherapeutischen Ausbildungseinrichtung in Ausbildung stehen.


§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

Der Erwerb der Mitgliedschaft folgt dem Erwerb der Mitgliedschaft im OÖLP im gleichen Status wie dort unmittelbar.


§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen
  2. Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
  3. Der freiwillige Austritt kann nur zum Jahresletzten erfolgen. Er muss dem Vorstand.
  4. mindestens 3 Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das  Datum der Postaufgabe maßgeblich.
  5. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher
  6. Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig  gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
  7. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober

Verletzung anderer Mitgliedspflichten (bewusster oder zumindest grob fahrlässiger Verstoß <br/> gegen die Statuten oder die Ziele und Interessen des Vereines, insbesondere wiederholter<br/> und in grober Weise Verstoß gegen die vom Verein erarbeiteten und entwickelten<br/> Richtlinien zur Ausübung der Tätigkeiten) und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt<br/> werden.

  1. Gegen den Ausschluss ist eine binnen 14 Tagen schriftlich beim Vorstand einzureichende Berufung an die Generalversammlung zulässig. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft des Mitglieds.
  2. Die ordentliche Mitgliedschaft wandelt sich von selbst in eine außerordentliche Mitgliedschaft um, falls das Mitglied nicht mehr in der PsychotherapeutInnenliste des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend gemäß § 17 Psychotherapiegesetz eingetragen ist; dies ist vom betroffenen Mitglied dem Vorstand schriftlich binnen 14 Tagen ab erfolgter Löschung anzuzeigen.<br/>

 


§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die ordentlichen und fördernden Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins nach den Beschlüssen des Vorstandes zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu; das passive Wahlrecht hiebei nur natürlichen Personen.
  2. Außerordentlichen Mitgliedern steht nur ein Teilnahmerecht an Aktivitäten des Vereines zu, soweit dies vom Vereinsvorstand beschlossen wird.
  3. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
  4. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
  5. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
  6. Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
  7. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
  8. Die Beiträge können für die einzelnen Gruppen der Mitglieder und nach sachlichen Abstufungen auch innerhalb der Gruppen in unterschiedlicher Höhe festgelegt werden.

 


§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14), das Schiedsgericht (§ 15) und die Wahlkommission (§ 16).


§ 9: Generalversammlung

  1. Die Generalversammlung ist die "Mitgliederversammlung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt.
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung, schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG), Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten), Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt.
  3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
  4. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 Fälle 1 bis 3), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2, 4. Fall) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2, 5. Fall).
  5. Anträge zur Tagesordnung der Generalversammlung sind mindestens eine Woche vor dem Zusammentritt der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen. Rechtzeitig eingelangte Anträge müssen müssen in die Tagesordnung aufgenommen werden.
  6. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Die Beschlussfassung durch das Instrumentarium der Briefwahl ist zulässig für die Wahl der Vorstandsmitglieder. Die Überwachung und Abwicklung einer Briefwahl erfolgt durch die Wahlkommission (§ 16).
  7. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
  8. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder bzw. ihrer Vertreter beschlussfähig.
  9. Juristische Personen als Mitglieder haben einen Delegierten zu bestellen und muss sich dieser entsprechend ausweisen können. Eine schriftliche Bevollmächtigung an andere Mitglieder ist zulässig.
  10. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  11. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  12. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Vorsitzende, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

 


§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

  1. Beschlussfassung über den Voranschlag;
  2. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
  3. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
  4. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
  5. Entlastung des Vorstands;
  6. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und allfälliger Beitrittsgebühren für ordentliche und außerordentliche Mitglieder;
  7. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
  8. Entscheidungen über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
  9. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.<br/>

 


§ 11: Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dessen/deren StellvertreterInnen, KassierIn und SchriftführerIn. Zum Vorstandsmitglied können nur ordentliche Mitglieder des Vereines gewählt werden.
  2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht und die Pflicht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
  3. Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 2 Jahre, eine Wiederwahl ist zulässig. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
  4. Der Vorstand wird vom/von der Vorsitzenden, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen oder zur Abstimmung im (Umlauf-) Weg aufgefordert . Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Umlaufbeschlüsse sind nur bei Einstimmigkeit zulässig.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
  7. Den Vorsitz führt der/die Vorsitzende, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
  8. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9), Verlust der ordentlichen Mitgliedschaft und Rücktritt (Abs. 10).
  9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw Vorstandsmitglieds in Kraft.
  10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw,. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

 


§ 12: Aufgaben des Vorstands

  1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das "Leitungsorgan" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
  2. Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
  3. Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
  4. Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 (außer Abs. 2 4. und 5. Fall), dieser Statuten;
  5. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
  6. Verwaltung des Vereinsvermögens;
  7. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
  8. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins;
  9. Mitwirkung im Schiedsgerichtsverfahren.
  10. Die Einrichtung von Fachbeiräten.

 


§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  1. Der/die Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Vorsitzenden bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
  2. Zur Besorgung der laufenden Geschäfte ist der Vorstand ermächtigt, eine/n GeschäftsführerIn zu bestellen, der/die unter Leitung des Vorstandes im Rahmen der von diesem erteilten Weisungen tätig wird. Der Vorstand kann jederzeit eine Abberufung des/der GeschäftsführerIn verfügen oder einzelne Geschäfte seiner eigenen Besorgung vorbehalten.
  3. Der/die Vorsitzende vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Vorsitzenden und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Vorsitzenden und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
  4. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 3 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
  5. Bei Gefahr im Verzug ist der/die Vorsitzende berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  6. Der/die Vorsitzende führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
  7. Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
  8. Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
  9. Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Vorsitzenden, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.

 


§ 14: Rechnungsprüfer

  1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für die Funktionsperiode des Vorstandes gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
  2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
  3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.
  4. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

 


§ 15: Schiedsgericht

  1. Für den Fall, dass aus dem Vereinsverhältnis Streitigkeiten – welcher Art auch immer – entstehen, erklären sich alle daran Beteiligten bereit aktiv mitzuwirken, dass diese Streitigkeiten durch Verhandlung einer außergerichtlichen Lösung zugeführt werden.
  2. Für den Fall, dass die Streitigkeiten dennoch keiner Konfliktregelung zugeführt werden können, ist zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine "Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
  3. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass zunächst der Schiedskläger dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
  4. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit; eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 


§ 16 Die Wahlkommission

  1. Die Generalversammlung wählt 2 Wahlkommissäre für die Funktionsdauer von 2 Jahren.
  2. Ihre Aufgabe umfasst die korrekte Abwicklung und Überwachung der Briefwahl und <br/> Berichterstattung darüber an den Vorstand und die Generalversammlung.

 


§ 17: Freiwillige Auflösung des Vereins

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler aus dem Vorstand zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.